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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma KMC Werbeagentur GmbH
Einleitung:
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge, die die Tätigkeit unserer Werbeagentur zum Gegenstand haben, insbesondere die Tätigkeit auf den Gebieten der Marketingberatung, Kommunikationsplanung, Mediengestaltung, und Werbemittlung für andere Unternehmen.
Für sämtliche Verträge verpflichten wir uns zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Mediaeinsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch uns, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion.
Sofern sich der Kunde ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl von Subunternehmern unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
Für sämtliche Aufträge verpflichten wir uns zur absoluten Geheimhaltung aller uns im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse. Soweit wir dritte Personen zur Erfüllung unserer Aufgaben heranziehen, verpflichten wir uns, diese vertraglich zur gleichen Sorgfalt anzuhalten. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
Die allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen gliedern sich in einen allgemeinen Teil.
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allen mit uns geschlossenen Verträgen liegen die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei sonstigen Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.
2. Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Widerspruch und Anerkennung der AGBs
1. Ein Widerspruch gegen die nachstehenden Bedingungen muss vom Kunden unverzüglich, ausdrücklich und schriftlich erklärt werden. Die Übersendung allgemeiner Einkaufsbedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen durch den Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen des Vertragspartners auf diese AGB gelten nicht als Widerspruch.
2. a) Werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden ebenfalls Vertragsgegenstand und widersprechen einzelne Vorschriften gegen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Der Vertrag als solcher bleibt hiervon unberührt.
2. b) Die widerspruchslose Annahme der Ware oder Leistung durch den Vertragspartner gilt als Anerkennung vorliegender allgemeiner Geschäftsbedingungen.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluß, Kostenvoranschlag
1. Von uns abgegebene Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind stets nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Mit Bestellung eines Werkes/einer Dienstleistung, mit oder ohne Bezug auf ein Angebot der KMC Werbeagentur GmbH erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes an den Kunden erklärt werden. Ist der Kunde Verbraucher und bestellt er das Werk auf elektronischem Wege, so werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung jedoch verbunden werden.
Im Bestätigungsschreiben bezeichnen wir die zu erbringenden Leistungen und den voraussichtlichen Fertigungsstellungstermin. Auf § 4 Nr. 1 a), b) unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verwiesen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt oder der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird durch uns über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Sofern der Kunde Verbraucher ist und das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher auf Verlagen nebst den vorliegenden allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen per E-Mail zugesandt.
2. Der Kunde verpflichtet sich ohne unsere Zustimmung - unabhängig von der Frage, ob ein Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde - die von uns überlassenen Zeichnungen, Unterlagen, Dateien, etc. Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen oder diese in sonstiger Weise für sich selbst oder durch Dritte zu verwerten, es sei denn, wir haben eingewilligt bzw. die Weitergabe ist vertraglich gestattet.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, verpflichtet er sich bereits jetzt zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung ohne Einwand des Fortsetzungszusammenhangs. Dem Kunden bleibt nachgelassen die Angemessenheit der Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen.
3. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Kostenvoranschläge sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung kostenpflichtig. Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.
§ 4 Lieferung/Herstellung
1. Verbindliche Liefertermine, Lieferfristen und Herstellungsfristen bzw. -termine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Leistungs- und Lieferfristen sind - ob verbindlich oder unverbindlich - von uns schriftlich zu bestätigen. Soweit nicht schriftlich eine Leistungs- oder eine Herstellungsfrist ausdrücklich als "fix" oder "verbindlich" vereinbart wird, gilt diese als unverbindlich.
In diesem Fall kann der Kunde uns eine Woche nach Fristüberschreitung durch Mahnung in Verzug setzen. Die Liefer- oder Herstellungsfrist verlängert sich bei Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, die nicht von uns zu vertreten sind, behördlichem Eingreifen oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Willensbildung liegen, unabhängig davon, wer sie zu vertreten hat für die Dauer ihrer Auswirkung, sofern hierdurch unsere Leistungsfähigkeit nicht nur unwesentlich eingeschränkt wird.
Der Kunde wird über das Eintreten eines solchen Falles sobald wie möglich unterrichtet.
2. Gleiches gilt für den Fall der verzögerten bzw. mangelhaften Lieferung durch unsere Subunternehmer oder Lieferanten, die für unsere Leistungsfähigkeit Voraussetzung sind.
3. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen.
4. Die Ziffer 2- 3 gelten entsprechend bei Vereinbarungen von Liefer- oder Herstellungsterminen.
5. Wir räumen alle vertragsgemäß mit den von uns gelieferten Arbeiten zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Rahmen des Vertragszweckes unwiderruflich dem Kunden ein. Je nach Vertragszweck bestimmt sich der räumliche, zeitliche oder inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Dabei gehen spezielle vertragliche Vereinbarungen in jeder Hinsicht vor. Unsere Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfange verwendet werden.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Honorar-/Rechnungszahlung durch den Kunden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind in jedem Falle honorarpflichtig, ggf. aufgrund gesonderter Vereinbarung. Die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte bedarf in jedem Falle unserer Einwilligung.
Wegen des Umfangs der tatsächlichen Nutzung unserer Arbeiten durch den Kunden steht uns ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszuübender Auskunftsanspruch zu. Vorschläge und Weisungen des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht.
6. Die Entwicklung von Entwürfen basiert auf einem normalen Designumfang und -aufwand. Alternativen und Änderungen, die über den Rahmen der normalen Abwicklung hinausgehen, insbesondere Autorenkorrekturen (AKs), Fotos, spezielle Grafiken, technische Zeichnungen oder komplizierte zeichnerische oder computertechnische Umsetzungen, Schaubilder und Piktogramme, die Überarbeitung von eventuell fehlerhaftem Datenmaterial, das vom Kunden zur Verfügung gestellt wird sowie andere Zusatzleistungen (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktion, Lithos, Proofs, Druckausführung, Versand, etc.) sind in den von uns genannten Preisen für Entwürfe und DTP-Arbeiten nicht enthalten und werden separat berechnet.
Enthalten sind freie reprofähige Fotos und Zeichnungen, die uns innerhalb unseres Archivs oder aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten zugänglich sind. Soweit wir auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben, stellt uns der Kunde aus hieraus resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.
Die Vergütung von Zusatzleistungen und Drittkosten (insbesondere Druckkosten etc.) sind nach Erbringung und Rechnungsstellung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach dem Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der am Tag der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
7. Die Archivierung und Speicherung von Grob- und Feindaten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nach vorheriger Vereinbarung - ohne Haftung für Daten, insbesondere Dateien - und sind aufgrund gesonderter Vereinbarung stets honorarpflichtig. Bei eventueller Übergabe der Dateien muss der Zweck erkennbar sein.
8. Unsere Entwicklungen konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgen, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Kunden hierfür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).
Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die Gesamtvergütung im vollen Umfange angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns an der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei uns.
Werden im Rahmen der Präsentation vorlegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der § 4 Ziffer 5. auf den Kunden über.
§ 5 Zahlung, Eigentumsvorbehalt
1. Die Honorare sind bei Lieferungen der Arbeiten fällig. Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar, es sei denn, die Rechnung enthält einen gesonderten Skontoausweis bzw. ein Skonto ist anderweitig vereinbart. Werden Arbeiten in Teilen geliefert oder vorgelegt und freigegeben, so ist das jeweilige Teilhonorar jeweils bei Lieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum oder handelt es sich um ein größeres Projekt, so gilt eine Teilfälligkeit nach folgendem Schlüssel:
1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Komplettierung des halben Projektes und 1/3 bei Abschluss des Projekts. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages oder Auftrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei uns. Alle Honorare und
sonstigen Agenturleistungen werden als Euro-Nettobeträge in Rechnung gestellt und verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Sämtliche von uns gelieferten Waren, insbesondere Kataloge, Broschüren, Verpackungsmaterial usw. bleiben bis zur fälligen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftigen Forderung gegen den Kunden, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Bezahlung konkret bezeichneter Einzelrechnungen oder wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen und diese anerkannt wurden, solange das Konto einschließlich der laufenden Wechselverpflichtungen nicht ausgeglichen wurde bzw. nicht
den Kontosaldo "Null" aufweist.
Als Konto im vorbezeichneten Sinne ist jede Aufstellung zu verstehen, aus der sich Forderungen und Gutschriften des Kunden ergeben bzw. jede Auflistung von Forderungen, ohne dass dies ein Kontokorrentkonto im Sinne des §§ 355 ff HGB darstellen muss und ohne dass es einer regelmäßigen Abrechnung des Kontos bedarf.
Mit vollständigem Ausgleich des Kontos und der vollständigen Zahlungen sämtlicher Wechsel gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Kunden über. Der Kunde verwahrt bis dahin unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. § 690 BGB findet keine Anwendung. Der Kunde hat die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
3. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder kommt dieser mit fälligen Forderung in Zahlungsverzug so sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderung beim Kunden sicherzustellen und wieder in Besitz zu nehmen.
Zu diesem Zweck gestattet er uns, auch sein Betriebsgelände bzw. seine Firmenräume zu betreten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Eigentumsvorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Pfändungen und jede andere Verletzung unseres Eigentums hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
Im Rahmen der Wiederinbesitznahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erklärt der Kunde seine Zustimmung zur Weiterveräußerung dieser Ware und Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Forderung gegen ihn.
Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren tritt der Kunde die ihm aus seiner Haftpflichtversicherung zustehenden Schadenersatzforderungen gegenüber seiner Versicherung in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls der Eigentums-Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
§ 6 Gewährleistung, Verjährung
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehl schlägt oder uns die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe § 7) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
4. Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/Gegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
6. Unsere Ansprüche auf Werklohn bzw. Dienstvergütung verjähren in fünf Jahren.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes/der Dienstleistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei den uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
§ 8 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Bayreuth. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis sowie aller sonstigen Streitigkeiten mit dem Kunden ist Bayreuth, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Bayreuth, 30.06.2007
















































































































































































